Die Praxis Alleinstehenden und Alleinerziehenden in den GUs nur 90 % der vollen Leistungen zu gewähren, ist rechtswidrig. Siehe Newsletter mit allen Infos +Handlungsempfehlungen von RA Schank (Haubner & Schank, Passau), der das Urteil erwirkt hat und das Urteil
Der Gesetzgeber hatte im September 2019 eine neue Bedarfsstufe für Alleinstehende eingeführt, die noch nicht in einer eigenen Wohnung wohnen. Sie sollten zukünftig genauso viel wie Ehegatten und damit nur etwa 90 % der vollen Leistungen erhalten. Statt aktuell eigentlich EUR 364,- (bei voller Geldleistung) erhalten die Betroffenen nur EUR 328,- monatlich. Auch die Betroffenen, die bereits Analogleistungen erhalten (nach 18 Monaten), bekommen nur noch 90 % der vollen Leistungen (aktuell EUR 337,64 statt EUR 382,64). Nun hat das Bayerische Landessozialgericht in einem von RA Schank geführten Verfahren den Anspruch auf die vollen Leistungen mit Urteil vom 29.04.2021 – L 8
AY 122/20 – bestätigt